Satzung der BLN

§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „ Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN)“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, bei der Schaffung und Erhaltung einer gesunden Umwelt als Grundlage
allen Lebens mitzuwirken und die Arbeit der Mitgliedsvereine zu fördern und zu koordinieren.

§ 3
Tätigkeit des Vereins
(1) Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere
– durch Wahrnehmung seiner Beteiligungs- und Klagerechte, insbesondere nach dem Berliner
Naturschutzgesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz;
– durch Mitwirkung bei öffentlichen und nicht öffentlichen Planungs-, Genehmigungs- und sonstigen
Zulassungsverfahren, die ein Beteiligungsrecht nach Bundesnaturschutzgesetz oder Berliner
Naturschutzgesetz auslösen und / oder den Vereinszweck berühren, aber auch durch Mitwirkung
bei nicht förmlich geregelten Planungsverfahren, der Gestaltung nicht gesondert
zulassungspflichtiger Eingriffe in Natur und Landschaft sowie allgemein der Gestaltung von Natur
und Landschaft;
(2) durch Öffentlichkeitsarbeit, die der Verbreitung des Naturschutzgedankens im allgemeinen wie
auch insbesondere der Verwirklichung bestimmter Einzelzwecke im Lande Berlin dienen soll, soweit
diese durch den Vereinszweck gesetzt sind;
(3) durch Unterhaltung ständiger Kontakte zu den mit dem Vereinszweck befaßten Behörden,
Verbänden und Institutionen;
(4) durch Zusammenarbeit mit Institutionen, Vereinigungen, Verwaltungen und Einzelpersonen, soweit
diese im Sinne des Vereinszweckes tätig sind oder werden möchten.

§ 4
Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils
geltenden Abgabenordnung.
(2) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwa erzielter Gewinn darf nur für den Vereinszweck
verwendet werden.
(3) Niemand darf durch unverhältnismäßige Vergütungen oder durch Verwaltungsaufgaben, die dem
Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist
ehrenamtlich.
(4) Mitglieder haben keinen Anspruch auf Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.

§ 5
Mitgliedschaft im Verein
(1) Mitglieder sind Vereine, die sich nach ihrer Satzung mit Naturschutz, Tierschutz oder
Landschaftspflege im Lande Berlin befassen und wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach §
5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetz von der Körperschaftssteuer befreit sind.
(2) Jeder, der die Ziele des Vereins unterstützt, kann förderndes Mitglied werden. Fördernde Mitglieder
haben kein Stimmrecht.
(3) An einer Aufnahme interessierte Vereine entsenden bis zu 1 Jahr einen Vertreter als Gast in den
Vorstand.

§ 6
Ein- und Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den Vorstand beantragt. Über die Aufnahme
von Mitgliedern im Sinne von § 5 (1) entscheidet die Mitgliederversammlung, über die Aufnahme
von fördernden Mitgliedern im Sinne von § 5 (2) der Vorstand.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Es bedarf keiner
Kündigungsfrist. Am Tage der Austrittserklärung erlöschen alle Rechte des Mitgliedes gegenüber
dem Verein.

§ 7
Ausschluß eines Mitgliedes
(1) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen. Hierzu bedarf es der ¾ – Mehrheit. Der
Ausschluß ist nur zulässig, wenn das auszuschließende Mitglied dem Vereinszweck gröblich
zuwidergehandelt hat und dazu von der Mitgliederversammlung angehört worden ist.
(2) Das auszuschließende Mitglied kann die Einsetzung einer aus Mitgliedern des Vereins gebildeten
Schiedskommission verlangen. Die Schiedskommission besteht aus einem vom Vorstand zu
bestimmenden Vorsitzenden sowie je zwei von der Mitgliederversammlung und dem
auszuschließenden Mitglied zu bestimmenden Beisitzern. Die Kommission beschließt mehrheitlich
eine Empfehlung an die Mitgliederversammlung.
(3) Während der Dauer eines nach Absatz 2 durchgeführten Verfahrens ruhen die Mitgliedsrechte des
auszuschließenden Mitgliedes.
(4) Der Ausschluß wird mit der diesbezüglichen Beschlußfassung der Mitgliederversammlung wirksam.
Er ist dem ausgeschlossenen Mitglied unter genauer Bezeichnung der Ausschließungsgründe
unverzüglich durch Einschreiben bekanntzugeben.

§ 8
Mitgliedsbeitrag
(1) Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge, die im ersten Drittel des laufenden Geschäftsjahres
fällig werden.
(2) Die Mitgliederversammlung setzt für jedes Geschäftsjahr die Jahresbeiträge für Mitglieder und
fördernde Mitglieder fest.
(3) Von der nach Absatz 2 festgesetzten Beitragspflicht kann die Mitgliederversammlung einen
Mitgliedsverein auf dessen Antrag für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr teilweise befreien.
(4) Die Beschlüsse zu den Absätzen 2 und 3 erfordern eine ¾ – Mehrheit.

§ 9
gestrichen

§ 10
Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11
Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu sieben
Beisitzern (Gesamtvorstand). Den Beisitzern können innerhalb der Vorstandsarbeit bestimmte
Aufgabenbereiche, wie Finanzverwaltung, Projektgruppen – Koordination, Öffentlichkeitsarbeit u.ä.
übertragen werden. Im Vorstand sollen Mitglieder der Vorstände oder Geschäftsführer aller nach §
29 BNatSchG anerkannten Vereine, die Mitglied der BLN sind, vertreten sein.
(2) Vorstand gemäß § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder von
ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte, die den Wert von 500,- € überschreiten,
bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, sich unverzüglich eine Geschäftsordnung zu geben. Sie bedarf der
Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die Geschäftsordnung muß insbesondere auch einen
Geschäftsverteilungsplan enthalten.
(4) Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer zu bestellen.
(5) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der
Wahl an gerechnet, aus dem Mitgliederkreis der Mitgliedsvereine gewählt, er bleibt jedoch bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(6) Der Vorstand und der Geschäftsführer führen die laufenden Geschäfte des Vereins.

§ 12
Mitgliederversammlung des Vereins
(1) In der Mitgliederversammlung wird der Mitgliedsverein durch ein namentlich zu benennendes
bevollmächtigtes Mitglied seines Vereins mit einer Stimme vertreten.
(2) Mitglieder der Mitgliedsvereine haben grundsätzlich das Recht, an den Mitgliederversammlungen
des Vereins mit Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann diese Rechte, insbesondere auf
Antrag mindestens eines Mitgliedsverein, für bestimmte Sitzungen der Mitgliederversammlungen
ausschließen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Ausschluß zusammen mit der Einberufung der
betreffenden Versammlung allen Mitgliedsvereinen mitgeteilt worden ist. Während der
Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluß der stimmberechtigten Mitglieder
bestimmten oder allen nicht stimmberechtigten Teilnehmern das Rederecht entzogen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand im ersten Viertel jedes Geschäftsjahres einzuberufen.
Die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen im selben Geschäftsjahres ist möglich. Eine
Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Die Einberufung muß mindestens vier Wochen im
voraus schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung erfolgen.
Satzung der BLN 4
(4) Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied des Vereins geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder bei der Abstimmung vertreten sind.
(6) Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes
bestimmt. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit
außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
– Beschlußfassung über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins
– Wahl und Entlastung des Vorstandes
– Wahl von zwei Kassenprüfern
– Aufstellung von Haushaltsplänen
– Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes
– Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
– Ausschluß von Mitgliedern
– Satzungsänderungen

§ 13
Satzungsänderung des Vereins
(1) Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ – Mehrheit.
(2) Ein Antrag auf Satzungsänderung muß mindestens vier Wochen vor der dazu beschlußfassenden
Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich einschließlich schriftlicher Begründung
zugegangen sein.
§ 14
Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit 4/5- Mehrheit aller Mitglieder
beschließen.
(2) Dem Auflösungsbeschluß muß ein diesbezüglicher Antrag seitens mindestens eines Mitgliedes
voraufgegangen sein, der allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der dazu
beschlußfassenden Mitgliederversammlung schriftlich einschließlich schriftlicher Begründung
zugegangen sein muß.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins sowie bei Aufhebung oder Wegfall des bisherigen
Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an eine oder mehrere Institutionen oder Körperschaften
des öffentlichen Rechts oder an eine oder mehrere als gemeinnützige anerkannte Körperschaften,
deren Zweck der Naturschutz, Tierschutz oder die Landschaftspflege im Lande Berlin ist.

Diese Satzung wurde am 12. Dezember 1979 erstellt und in Kraft gesetzt.
Die letzte Änderung wurde am 22. März 2004 beschlossen und am 1. September 2004 in Kraft gesetzt.