Satzung der BLN
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz (BLN)“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz ist die Förderung und Durchsetzung des Natur-, Arten- und Umweltschutzes im umfassenden Sinne als Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und der Existenz von Tieren und Pflanzen sowie der Bewahrung all dieser Güter vor einer Beeinträchtigung und Zerstörung.
(2) Der Verein fördert und koordiniert zu diesen Zwecken die Arbeit der Mitgliedsvereine.
§ 3 Tätigkeit des Vereins
(1) Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere
- durch Wahrnehmung seiner Beteiligungs- und Klagerechte, insbesondere nach dem Berliner Naturschutzgesetz und dem Bundesnaturschutzgesetz;
- durch Mitwirkung bei öffentlichen und nicht öffentlichen Planungs-, Genehmigungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die ein Beteiligungsrecht nach Bundesnaturschutzgesetz oder Berliner Naturschutzgesetz auslösen und / oder den Vereinszweck berühren,
- durch Mitwirkung bei nicht förmlich geregelten Planungsverfahren oder bei nicht gesondert zulassungspflichtigen Eingriffen in Natur und Landschaft sowie allgemein durch das Eintreten für den Natur- und Artenschutz in Berlin;
- durch die Bereitstellung von Unterlagen und die Koordinierung und Redaktion von Stellungnahmen im Namen der anerkannten Naturschutzverbände;
(2) durch die Erarbeitung und Verbreitung von fachlichem Hintergrundwissen und gemeinsamen Positionen auf der Grundlage wissenschaftlicher Standards;
(3) durch Unterhaltung ständiger Kontakte zu den mit dem Vereinszweck befassten Behörden, Verbänden und Institutionen;
(4) durch Zusammenarbeit mit Institutionen, Vereinigungen, Verwaltungen und Einzelpersonen, soweit diese im Sinne des Vereinszweckes tätig sind oder werden möchten.
§ 4
Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden Abgabenordnung.
(2) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwa erzielter Gewinn darf nur für den Vereinszweck verwendet werden.
(3) Niemand darf durch unverhältnismäßige Vergütungen oder durch Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden. DieTätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
(4) Mitglieder haben keinen Anspruch auf Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5
Mitgliedschaft im Verein
(1) Mitglieder können Vereine sein, die sich nach ihrer Satzung mit Naturschutz, Tierschutz, Landschaftspflege und ökologischer Landnutzung im Lande Berlin befassen und wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetz von der Körperschaftssteuer befreit sind.
(2) Jeder, der die Ziele des Vereins unterstützt, kann förderndes Mitglied werden. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 6
Ein- und Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung an den Vorstand beantragt. Über die Aufnahme von Mitgliedern im Sinne von § 5 (1) entscheidet die Mitgliederversammlung, über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern im Sinne von § 5 (2) der Vorstand.
(2) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Es bedarf keiner Kündigungsfrist. Am Tage der Austrittserklärung erlöschen alle Rechte des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
§ 7
Ausschluss eines Mitgliedes
(1) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen. Hierzu bedarf es der ¾ – Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das auszuschließende Mitglied dem Vereinszweck gröblich zuwidergehandelt hat und dazu von der Mitgliederversammlung angehört worden ist.
(2) Das auszuschließende Mitglied kann die Einsetzung einer aus Mitgliedern des Vereins gebildeten Schiedskommission verlangen. Die Schiedskommission besteht aus einem vom Vorstand zu bestimmenden Vorsitzenden sowie je zwei von der Mitgliederversammlung und dem auszuschließenden Mitglied zu bestimmenden Beisitzern. Die Kommission beschließt mehrheitlich eine Empfehlung an die Mitgliederversammlung.
(3) Während der Dauer eines nach Absatz 2 durchgeführten Verfahrens ruhen die Mitgliedsrechte des auszuschließenden Mitgliedes.
(4) Der Ausschluss wird mit der diesbezüglichen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung wirksam. Er ist dem ausgeschlossenen Mitglied unter genauer Bezeichnung der Ausschließungsgründe unverzüglich durch Einschreiben bekanntzugeben.
§ 8
Finanzierung des Vereins
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuwendungen und sonstigen Einnahmen.
(2) Der Verein erhebt jährliche Mitgliedsbeiträge, die im ersten Drittel des laufenden Geschäftsjahres fällig werden.
(3) Die Mitgliederversammlung setzt für jedes Geschäftsjahr die Jahresbeiträge für Mitglieder und fördernde Mitglieder fest.
(4) Eine Stundung des Mitgliedsbeitrages ist auf schriftlichen Antrag eines Vereins durch Beschlussfassung des Vorstandes möglich.
(5) Die Beschlüsse zu den Absätzen 3 und 4 erfordern eine 3/4 – Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 9
Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10
Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu sieben Beisitzern. Den Beisitzer*innen können innerhalb der Vorstandsarbeit bestimmte Aufgabenbereiche, wie Finanzverwaltung, Projektgruppen–Koordination u. ä. übertragen werden. Im Vorstand sollen von den Mitgliedsverbänden bestimmte Vertreter*innen der nach § 63 BNatSchG anerkannten Vereine, die Mitglied der BLN sind, vertreten sein. Auch Vertreter*innen der nicht anerkannten Mitgliedsverbände können in den Vorstand gewählt werden.
(2) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, sich unverzüglich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung muss insbesondere einen Geschäftsverteilungsplan enthalten.
(4) Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin zu bestellen.
(5) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, aus dem Mitgliederkreis der Mitgliedsvereine gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(6) Der Vorstand und die/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin stellen den Wirtschaftsplan auf und führen die laufenden Geschäfte des Vereins („virtuelles Verfahren“).
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder bei der Abstimmung vertreten sind.
(8) Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes bestimmt. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Der Vorstand kann im Wege der elektronischer Kommunikation (Bild/-Ton-Verfahren) auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort tagen.
(10) Eine etwaige Nutzung des virtuellen Verfahrens ist mit der Einberufung des Vorstandes bekanntzumachen.
(11) Die Einwahldaten für die Sitzung im virtuellen Verfahren sind den Vorstandsmitgliedern spätestens am Vortag vor Beginn der Sitzung mitzuteilen, der elektronische Weg ist zulässig.
(12) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 11
Mitgliederversammlung des Vereins
(1) In der Mitgliederversammlung ist jeder Mitgliedsverein durch ein namentlich zu benennendes bevollmächtigtes Mitglied seines Vereins mit einer Stimme vertreten.
(2) Mitglieder der Mitgliedsvereine haben grundsätzlich das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins mit Rederecht teilzunehmen. Der Vorstand kann diese Rechte, insbesondere auf Antrag mindestens eines Mitgliedsvereins, für bestimmte Sitzungen der Mitgliederversammlungen ausschließen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Ausschluss zusammen mit der Einberufung der betreffenden Versammlung allen Mitgliedsvereinen mitgeteilt worden ist. Während der Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss der stimmberechtigten Mitglieder bestimmten oder allen nicht stimmberechtigten Teilnehmern das Rederecht entzogen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen im selben Geschäftsjahr ist möglich. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Die Einberufung muss mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung erfolgen.
(4) Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied des Vereins geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder bei der Abstimmung vertreten sind.
(6) Die Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes bestimmt. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Die Mitgliederversammlung kann im Wege der elektronischer Kommunikation (Bild/-Ton-Verfahren) auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort tagen („virtuelles Verfahren“).
(8) Eine etwaige Nutzung des virtuellen Verfahrens ist mit der Einberufung der Mitgliederversammlung bekanntzumachen.
(9) Die Einwahldaten für die Sitzung im virtuellen Verfahren sind den Mitgliedern spätestens am Vortag vor Beginn der Sitzung mitzuteilen, der elektronische Weg ist zulässig.
(10) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Beschlussfassung über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichtes
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Ausschluss von Mitgliedern
- Satzungsänderungen
§ 12
Satzungsänderung des Vereins
(1) Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 – Mehrheitder anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mindestens vier Wochen vor der dazu beschlussfassenden Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich einschließlich schriftlicher Begründung zugegangen sein.
3) Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder dem zuständigen Finanzamt gefordert werden und die zur Eintragungsfähigkeit bzw. Wahrung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbst zu beschließen.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit 4/5- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
(2) Dem Auflösungsbeschluss muss ein diesbezüglicher Antrag seitens mindestens eines Mitgliedes voraufgegangen sein, der allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der dazu beschlussfassenden Mitgliederversammlung schriftlich einschließlich schriftlicher Begründung zugegangen sein muss.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins sowie bei Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an eine oder mehrere Institutionen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder an eine oder mehrere als gemeinnützige anerkannte Körperschaften, deren Zweck der Naturschutz, Tierschutz oder die Landschaftspflege im Lande Berlin ist. Diese haben es ebenfalls unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Diese Satzung wurde am 12. Dezember 1979 erstellt und in Kraft gesetzt. Die Änderung von 14.April 2025 wurde beschlossen und am 05.01.2026 in Kraft gesetzt. Die Änderung vom 30.Oktober wurde beschlossen und am 18.06.2026 in Kraft gesetzt.