Dem Abgeordnetenhaus von Berlin liegt der Kleingartenentwicklungsplan 2030 zur Beschlussfassung vor. Das Jahr 2020 neigt sich dem Ende zu. Solange die Senatsvorlage nicht verabschiedet ist, leben all die vielen Kleingartenanlagen, die eine Schutzfrist bis 2020 haben und denen im KEP 2030 eine Nutzungsperspektive bis 2030 in Aussicht gestellt wird, in Angst und Unsicherheit. Sie haben es auch schwer, Fördermittel für ihre Projekte einzuwerben. Deshalb möchten wir uns nachdrücklich dafür aussprechen, dass die Vorlage des KEP vom 7.9.2020 möglichst noch in diesem Jahr verabschiedet wird.
Wir schreiben Ihnen dies, auch wenn der vorliegende KEP in vielem hinter unseren Vorstellungen zurückbleibt, die wir in unseren Stellungnahmen vom 18.4.2019 und vom 27.5.2020 formuliert hatten. Wir begrüßen die Beschlüsse des Rats der Bürgermeister zum KEP vom 23.7.2020 und freuen uns, dass die Schulverwaltung dessen Forderung gefolgt ist, eine Teilfläche der Kleingartenanlage Am Stadtpark I nicht für eine geplante Schulerweiterung in Anspruch zu nehmen und dies auch Eingang in die Vorlage des KEP gefunden hat. Wir können die Einschätzung des Senats nachvollziehen, dass die vom Rat der Bürgermeister geforderten grundlegenden Überarbeitungen und gewünschten Präzisierungen hinsichtlich der Verkehrsprojekte und Ersatzflächen sowie auch unsere Vorschläge in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht vorgenommen werden können.
Dem sollte in angemessener Zeit eine Fortschreibung des KEP 2030 Rechnung tragen, die von einer Steuerungsgruppe begleitet wird aus Mitgliedern der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz und Mitgliedern des Kleingartenwesens und des Naturschutzes.
Die Festlegungen des KEP sollten unseres Erachtens insbesondere in folgenden Hinsichten modifiziert bzw. ergänzt werden:
Versorgung: Als Zielgröße der Versorgung der wachsenden Berliner Bevölkerung mit Kleingärten sollten quartiersbezogen – auch in Neubaugebieten – 12 m2 pro Einwohner angestrebt werden
Sicherung: Die Kleingartenflächen, für die eine Nutzungsperspektive bis 2030 vorgesehen sind, sollten kontinuierlich dahingehend überprüft werden, ob eine Hochstufung in die Kategorie 2 möglich ist. Dem entgegenstehende Festsetzungen in Stadtentwicklungsplänen und Flächennutzungsplänen sollten auf Änderungsmöglichkeiten und Alternativen hin überprüft und ggf. geändert werden. Die Bezirke sollten unterstützt werden, veraltete Bebauungspläne insbesondere für die Kleingartenflächen unter 3 ha in eine B-Planung mit dem Nutzungszweck Dauerkleingärten umzuwandeln. Dies sollte auch für Flächen im ehemaligen Westteil der Stadt erfolgen, die zwar im FNP als Grünflächen ausgewiesen sind, aber nicht im Baunutzungsplan.
Inanspruchnahme: Inanspruchnahmen von Kleingartenflächen für Verkehrsprojekte, Wohnungsbau und Gewerbe sollten nicht erfolgen. Bei Planungen für soziale Infrastruktur, bei denen eine Umnutzung von KGA in Betracht gezogen wird, sollten die Behörden frühzeitig, ernsthaft und in Kommunikation mit den betroffenen Kolonien, den Kleingartenverbänden und der Nachbarschaft alternative Standorte prüfen. Dies gilt auch für die im Entwurf des KEP angegebenen aktuellen Pläne einzelner Bezirke zur Umnutzung von KGA.
Ersatzflächen: Friedhofsflächen und andere wertvolle Biotope sollten nicht gärtnerisch genutzt werden.
Gesamtbewertung der Kleingartenanlagen im urbanen Kontext: Hier sollten auch der Biotop- und Artenschutz, die quartiersbezogene Versorgung mit Kleingärten, das Bürgerschaftliche Engagement und die gartengeschichtliche Bedeutung berücksichtigt werden.
Auf dieser Grundlage möchten wir uns noch einmal dafür aussprechen, dass die Vorlage des KEP vom 7.9.2020 möglichst noch in diesem Jahr im Abgeordnetenhaus verabschiedet wird.